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   BAG, 23.11.1973 - 3 AZR 33/73   

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BAG, 23.11.1973 - 3 AZR 33/73 (https://dejure.org/1973,1398)
BAG, Entscheidung vom 23.11.1973 - 3 AZR 33/73 (https://dejure.org/1973,1398)
BAG, Entscheidung vom 23. November 1973 - 3 AZR 33/73 (https://dejure.org/1973,1398)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 25, 398
  • NJW 1974, 765 (Ls.)
  • MDR 1974, 432
  • VersR 1974, 697
  • DB 1974, 436
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 10.03.1972 - 3 AZR 278/71

    Ruhegehalt - Billigkeitskontrolle - Fürsorgepflicht - Versorgungsversprechen -

    Auszug aus BAG, 23.11.1973 - 3 AZR 33/73
    Die Rechtsgrundsätze aus dem Urteil des Senats vom 10. März 1972, AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt (auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vor gesehen) können die Klageforderung nicht rechtfertigen.

    Vor allem aber brachte der damals erörterte steuerrechtliche Entwurf keine Lösung des arbeitsrechtlichen Problems, wie in dem Urteil vom 10. März 1972 (AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt zu A III 4 der Gründe) näher dargelegt ist.

    Im Pall des Urteils AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt war die Situation deshalb anders, weil die damalige Beklagte sich in Liquidation befand und es außer der Übertragung der Lebensversicherung keinen 12.

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BAG, 23.11.1973 - 3 AZR 33/73
    In seinem Beschluß vom 14. Februar 1973 zur Rechtsprechung der Zivilgerichte über den Schadenersatz bei immateriellen Schäden wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, dem Richter sei kein Vorwurf zu machen, wenn er zu der Überzeugung gelange, er dürfe nicht im Vertrauen auf eine noch ganz ungewisse künftige Intervention des Gesetzgebers formale Gesetzestreue auch um den Preis einer erheblichen Einbuße an Gerechtigkeit im Einzelfall üben (JZ 1973, 662 667, zu C IV 3 der Gründe 7).
  • BAG, 16.06.1955 - 2 AZR 97/54

    Anwendungsbereich des Regelungsgesetzes zu Art. 131 GG

    Auszug aus BAG, 23.11.1973 - 3 AZR 33/73
    Der Senat sieht sich zur Zeit auch nicht in der Lage, im Wege weiterer richterlicher Rechtsfortbildung schon nach zehn jähriger Betriebszugehörigkeit eine unverfallbare Versorgungs anwartschaft anzunehmen (ebenso Urteil vom 8. Dezember 1972 - 3 AZR 203/72 - /fdemnächst 7 AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt - Unterstützungskassen /"zu I 4 a der Gründe /).
  • LAG Düsseldorf, 15.11.1972 - 2 Sa 200/72
    Auszug aus BAG, 23.11.1973 - 3 AZR 33/73
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. November 1972 - 2 Sa 200/72 - wird zurückgewiesen.
  • BFH, 14.05.1974 - VIII R 95/72

    Einkünfte aus Kapitalvermögen - Geldwertverschlechterung - Besteuerung -

    Hat aber ein gesetzgeberisches Vorhaben greifbare Formen angenommen, sollen die Gerichte die beabsichtigte gesetzliche Maßnahme nicht durch richterliche Rechtsfortbildung vorwegnehmen; sie sind vielmehr nach der verfassungsrechtlichen Funktionsteilung zur Zurückhaltung verpflichtet (Urteil des Bundesarbeitsgerichts -- BAG -- vom 23. November 1973 3 AZR 33/73, DB 1974, 436 [BAG 23.11.1973 - 3 AZR 33/73]).
  • BAG, 20.06.1974 - 3 AZR 475/73

    Ruhegehalt - Unverfallbarkeit - Betriebliche Altersversorgung -

    Die derzeitigen Vorarbeiten zur Schaffung eines Gesetzes zur Verbesserung der be trieblichen Altersversorgung lassen es nicht zu, in einem solchen Fall die Unverfallbarkeit von Ver sorgungsanwartschaften bei einer Betriebszugehörig keit von weniger als zwanzig Jahren im Wege der Rechtsfortbildung zu bejahen (Bestätigung der Ent scheidung vom 23. November 1973 - 3 AZR 33/73 - [demnächst] AP Nr. 3 zu § 24-2 BGB Ruhegehalt - Un verfallbarkeit; auch zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung vorgesehen).

    Hieran sieht sich der Senat jedoch deswegen gehindert, weil eine gesetzliche Regelung in Vorbereitung ist, die neben anderen Fragen auch die Voraus setzungen enthält, unter denen eine Versorgungsanwartschaft bei Ausscheiden aus dem ArbeitsVerhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr verfallen soll (vgl..Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - BT-Drucksache VII/1281 vom 26. November 1973) In dem Urteil vom 23 November 1973 - 3 AZR 33/73 - [dem nächst] AP Nr. 3 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unverfallbarkeit [zu II 3 der Gründe] (auch zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt) hat der Senat mit eingehender Begründung ausgeführt, daß dann, wenn ein gesetzgeberisches Vorhaben greifbare Formen angenommen hat, die Gerichte der beabsichtigten gesetzlichen Maßnahme in aller Regel nicht durch richterliche Rechtsfortbildung vorgreifen dürfen, sondern wegen der verfassungsrechtlichen Funktionsteilung zur Zurückhaltung verpflichtet sind.

  • LAG Hamm, 20.04.2004 - 6 Sa 1279/03

    Der Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG stehen weder

    Für Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1969 geendet hat, gilt der vom Senat aufgestellte Rechtssatz nicht." Diese Rechtsprechung wurde in der Folgezeit bestätigt und ergänzt (u.a. BAG 23. November 1973 - 3 AZR 33/73; BAG 13.12.1975 - 3 AZR 24/74; BAG 11. März 1976 - 3 AZR 334/75; BAG 20. Mai 1976 - 3 AZR 518/75).
  • BAG, 20.02.1975 - 3 AZR 514/73

    Betriebliche Altersversorgung: Unverfallbarkeit von Ruhegehaltsansprüchen bei

    Aus diesem Grunde hat es der Senat bereits wiederholt abgelehnt, die Unverfallbarkeit von Versorungsanwartschaften in Fällen anzunehmen, in denen die im Urteil vom 10. März 1972 als maßgebend erachtete Betriebszugehörigkeitsdauer von 2o Jahren nicht erreicht wurde (Urteil vom 8. Dezember 1972 - 3 AZR 203/72 - AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt - Unterstützungskassen [zu I 4a der Gründe]; Urteil vom 23. November 1973 - 3 AZR 33/73 - [demnächst] AP Nr. 3 zu § 242 BGB Ruhegehalt - Unverfallbarkeit [zu II 3 der Gründe] auch zur Aufnahme in Band 25 der Amtlichen Sammlung bestimmt; Urteil vom 20. Juni 1974 - 3 AZR 475/73 - [demnächst] AP Nr. 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unverfallbarkeit [zu 3 und 4 der Gründe]).
  • BAG, 13.02.1975 - 3 AZR 24/74

    Betriebliche Altersversorgung: Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften

    Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 25. No vember 1973 - 3 AZR 33/73 - [demnächst] AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unverfallbarkeit [auch zur Auf nahme in die Amtliche Sammlung vorgesehen] und vom 20. Juni 1974 - 5 AZR 475/73 - [demnächst] AP Nr. 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unverfallbarkeit ausgespro chen, wegen der damals in Gang befindlichen gesetz lichen Regelung der Unverfallbarkeit sei es den Ge richten verwehrt, die Unverfallbarkeit von Versor gungsanwartschaften bei einer Betriebszugehörigkeit von weniger als zwanzig Jahren im Wege der Rechts fortbildung zu bejahen.
  • OLG Düsseldorf, 02.12.1980 - 5 UF 471/79
    Daran hat das Bundesarbeitsgericht auch nach Einbringung bzw. Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung festgehalten, weil dieses Gesetz gemäß § 26 ausdrücklich nicht auf früher beendete Dienstverhältnisse anzuwenden ist (BAGE 25, 398 ff; BAG AP § 242 BGB Ruhegehalt - Unverfallbarkeit Nr. 4 und Nr. 9; BB 1975, 1437 f).
  • BGH, 04.11.1976 - II ZR 148/75

    Anwendbarkeit des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung -

    Auch aus diesem Grund scheidet hier die Gefahr einer Kollision mit dem Gesetzgeber - anders als es vielleicht bei der Frage der Erhaltung von Versorgungsanwartschaften der Fall sein mag (vgl. BAG, Urt. v. 23.11.73 - 3 AZR 33/73, WM 1974, 334, u. v. 13.2.75 - 3 AZR 24/74, WM 1976, 1167; s. auch § 26 BetrAVG) - völlig aus.
  • BAG, 14.12.1978 - 3 AZR 1000/77
    Mit Rücksicht auf das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung sah er sich nicht in der Lage, seine Rechtsprechung auch auf kürzere Arbeitsverhältnisse auszudehnen (BAG 25, 398 = AP Nr. 3 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen; BAG AP Nr. 4 und 9 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unverfallbarkeit).
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